Soziale Schutzbestimmungen
Kündigungsschutz
Maßgebend ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 25.08.1969. Der allgemeine Kündigungsschutz entspricht dem Schutz vor sozial ungerechtfertigter Kündigung.
Die Kündigung ist eine Auflösung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie kann von beiden Vertragspartnern ausgesprochen werden.
Bei Kündigungen unterscheidet man:
- Ordentliche Kündigung, die unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Frist ausgesprochen wird.
- Außerordentliche Kündigung, bei der das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund sofort aufgelöst wird. Diese Form wird daher auch fristlose Kündigung genannt.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz darf eine Entlassung nur aus folgenden Gründen erfolgen:
- betrieblichen (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen)
- personenbedingten (z.B. Krankheit, Trunk- oder Drogensucht, wenn die betrieblichen Interessen unzumutbar beeinträchtigt werden)
- verhaltensbedingten (z.B. Diebstahl)
Bei der betrieblich bedingten Kündigungen müssen soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Im Zweifelsfalle muß demjenigen gekündigt werden, für den die Entlassung eine geringere soziale Härte bedeutet.
Jüngere Arbeitnehmer werden in der Regel leichter einen neuen Arbeitsplatz finden als ältere.
Wenn es einen Betriebsrat im Unternehmen gibt, so muß dieser vor jeder Kündigung angehört werden.
Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates ist unwirksam.
Hält ein gekündigter Arbeitnehmer die Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen 1 Woche beim Betriebsrat Einspruch einlegen und muß bis spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.
Besonderen Kündigungsschutz genießen:
- werdende Mütter, deren Kündigung während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Geburt verboten ist.
- Schwerbehinderte, denen nur mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt werden darf.
- Betriebsratsmitgliedern, deren Kündigung während ihrer Amtszeit und bis 1 Jahr danach unzulässig ist, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor
- Jugend- und Auszubildendenvertreter für die Dauer ihrer Amtszeit.
- Auszubildende nach der Probezeit für die Dauer ihrer Ausbildung.
Jugendarbeitsschutz
Rechtsquelle: Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend vom 12.04.1976 (JArbSchG). Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet:
- Kinder: Das sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt oder noch zum Besuch einer Schule mit Vollzeitunterricht verpflichtet sind. Ihre Beschäftigung ist, von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, verboten.
- Jugendliche: Das sind alle Übrigen, die noch nicht 18 Jahre alt sind.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für alle Jugendlichen, die als Auszubildende, Anlernlinge, Angestellte, Arbeiter, Praktikanten usw. beschäftigt sind.
Beim Einsatz von Jugendlichen mit Akkord- oder Fließarbeit verbietet das Jugendarbeitsschutzgesetz die Beschäftigung:
- die ihre körperlichen Kräfte übersteigen
- mit Unfallgefahren verbunden sind
- ihre Gesundheit gefährden
- sittliche Gefahren bedeuten
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die:
- Arbeitszeit:
Für die Arbeit der Jugendlichen ab 15 Jahren gilt die tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden, also 40 Stunden pro Woche. Darin sind keine Ruhepausen enthalten.
- Ruhepausen:
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden bis Stunden müssen 30 Minuten und bei mehr als 6 Stunden müssen 60 Minuten Ruhepause eingeschaltet werden.
- Freizeit:
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine unterbrochene Freizeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren. Zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Aber: Keine Regel ohne Ausnahmen: z.B. Bäckerhandwerk, Gaststättengewerbe.
- Freistellung zum Besuch der Berufsschule:
Der Ausbildende hat dem Jugendlichen zum Besuch der Berufsschule die notwendige Zeit zu gewähren. An Berufsschultagen, an denen der Unterricht mind. 5 volle Zeitstunden (einschließlich der Pausen) beträgt, ist der Auszubildende ganz von der Beschäftigung im Betrieb freizustellen. Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, so darf der Jugendliche vorher nicht beschäftigt werden. Auch der letzte Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung ist frei, allerding nur dann, wenn der Arbeitstag dem Prüfungstag unmittelbar vorausgeht.
- gesundheitliche Betreuung:
Vor Aufnahme der Beschäftigung und nach einjähriger Beschäftigung sind für Jugendliche kostenfreie, ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben. Das Ergebnis muß dem Erziehungsberechtigten mitgeteilt werden. Ohne Nachweis der ärztlichen Untersuchung darf der Ausbildungsvertrag von der zuständigen Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer) nicht eingetragen werden.
- Urlaubszeit:
Sie beträgt für 15jährige 30 Tage, für 16jährig 27 Tage, für 17jährige 25 Tage. Der Urlaub soll zusammenhängend (bei Berufsschulpflichtigen während der Berufsschulferien) gegeben werden.
Frauen- und Mutterschutz
Rechtsquellen: Arbeitszeitordnung (AZO) vom 30.04.1938, Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom 18.04.1968
Das Arbeitsrecht gewährt der berufstätigen Frau einen besonderen Schutz, der ihrer körperlichen Konstitution entspricht. Betriebsarbeit in Bergwerken, Salinen, Gruben, Hütten oder Stahlwerken sind für Frauen verboten.
Weibliche Arbeitnehmer haben Anspruch auf längere Arbeitspausen von bis zu 60 Minuten. Die tägliche Arbeitszeit darf höchstens 10 Stunden betragen.
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht zu schwerer körperlicher Arbeit, zu Mehrarbeit, Nachtarbeit und Sonntagsarbeit herangezogen werden.
Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen Frauen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nur auf ausdrücklichen Wunsch beschäftigt werden.
Schwerbehindertenschutz
Rechtsgrundlage: Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft. Schwerbehindertengesetz (SchwbG) vom 26.08.1986
Um Schwerbehinderte (mind. 50% Erwerbsminderung) wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren, müssen alle Betriebe, die über mind. 16 Arbeitsplätze verfügen, einen bestimmte Prozentsatz davon mit Schwerbehinderten besetzen.
Für jeden unbesetzten Pflichtplatz muß der Betrieb eine monatliche Ausgleichsabgabe an die Fürsorgestelle entrichten. Diese Abgabe wird für Zwecke der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter verwendet.
Die Arbeitsgeber haben die Schwerbehinderten so zu beschäftigen, dass diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll einsetzen können, aber dennoch nicht überfordert sind.
In Betrieben mit wenigsten 5 Schwerbehinderten muß ein Vertrauensmann gewählt werden, der die Interessen der Schwerbehinderten vor dem Arbeitgeber vertritt.
Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Jahr.
Arbeits- und Unfallschutz
Der Arbeits- und Unfallschutz umfasst den normalen Betriebs- und Gefahrenschutz.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Betrieb so zu gestalten, dass die Gefahren für Leben und Gesundheit durch Unfallverhütung, Gewerbehygiene und Erfüllung sittlicher
Grundforderungen möglichst verringert werden.
Beispielsweise muß der Arbeitgeber eines Produktionsbetriebes, in dem gefährliche Arbeiten getätigt werden, dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter die entsprechende Schutzkleidung
(wie Helm, Augenschutz, Schuhe usw.) bekommen und auch benutzen.
Für die Durchführung des Arbeits- und Unfallschutzes sorgt eine besondere staatliche Behörde, das Gewerbeaufsichtsamt, das in den Regierungsbezirken eingerichtet ist.
Ferner haben die Berufsgenossenschaften zahlreiche Unfallverhütungsvorschriften erlassen, die die Unternehmer in ihren Betrieben berücksichtigen müssen.
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- Menschliche Arbeitsleistung - Einführung
- Personeller Aufbau einer Unternehmung
- Sozialpartnerschaft und Mitbestimmung
- Die Entlohnung
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*Quellenangabe: Alle hier dargestellten Informationen waren Teil der Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann (1991-1994) und sind heute noch Bestandteil der Ausbildungen in kaufmännischer Berufen.