Wenn Du Kaufmann werden willst.

Dann findest Du nachfolgend das Wissen der Kaufleute zu den sozialen Schutzbestimmungen.

Soziale Schutzbestimmungen


Kündigungsschutz

Maßgebend ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 25.08.1969. Der allgemeine Kündigungsschutz entspricht dem Schutz vor sozial ungerechtfertigter Kündigung.

Die Kündigung ist eine Auflösung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie kann von beiden Vertragspartnern ausgesprochen werden.

Bei Kündigungen unterscheidet man:
Nach dem Kündigungsschutzgesetz darf eine Entlassung nur aus folgenden Gründen erfolgen: Bei der betrieblich bedingten Kündigungen müssen soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Im Zweifelsfalle muß demjenigen gekündigt werden, für den die Entlassung eine geringere soziale Härte bedeutet. Jüngere Arbeitnehmer werden in der Regel leichter einen neuen Arbeitsplatz finden als ältere. Wenn es einen Betriebsrat im Unternehmen gibt, so muß dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrates ist unwirksam. Hält ein gekündigter Arbeitnehmer die Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen 1 Woche beim Betriebsrat Einspruch einlegen und muß bis spätestens 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Besonderen Kündigungsschutz genießen:


Jugendarbeitsschutz

Rechtsquelle: Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend vom 12.04.1976 (JArbSchG). Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet:

Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für alle Jugendlichen, die als Auszubildende, Anlernlinge, Angestellte, Arbeiter, Praktikanten usw. beschäftigt sind.
Beim Einsatz von Jugendlichen mit Akkord- oder Fließarbeit verbietet das Jugendarbeitsschutzgesetz die Beschäftigung: Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die:


Frauen- und Mutterschutz

Rechtsquellen: Arbeitszeitordnung (AZO) vom 30.04.1938, Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom 18.04.1968

Das Arbeitsrecht gewährt der berufstätigen Frau einen besonderen Schutz, der ihrer körperlichen Konstitution entspricht. Betriebsarbeit in Bergwerken, Salinen, Gruben, Hütten oder Stahlwerken sind für Frauen verboten. Weibliche Arbeitnehmer haben Anspruch auf längere Arbeitspausen von bis zu 60 Minuten. Die tägliche Arbeitszeit darf höchstens 10 Stunden betragen. Werdende und stillende Mütter dürfen nicht zu schwerer körperlicher Arbeit, zu Mehrarbeit, Nachtarbeit und Sonntagsarbeit herangezogen werden. Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen Frauen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nur auf ausdrücklichen Wunsch beschäftigt werden.


Schwerbehindertenschutz

Rechtsgrundlage: Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft. Schwerbehindertengesetz (SchwbG) vom 26.08.1986
Um Schwerbehinderte (mind. 50% Erwerbsminderung) wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren, müssen alle Betriebe, die über mind. 16 Arbeitsplätze verfügen, einen bestimmte Prozentsatz davon mit Schwerbehinderten besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtplatz muß der Betrieb eine monatliche Ausgleichsabgabe an die Fürsorgestelle entrichten. Diese Abgabe wird für Zwecke der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter verwendet. Die Arbeitsgeber haben die Schwerbehinderten so zu beschäftigen, dass diese ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll einsetzen können, aber dennoch nicht überfordert sind.

In Betrieben mit wenigsten 5 Schwerbehinderten muß ein Vertrauensmann gewählt werden, der die Interessen der Schwerbehinderten vor dem Arbeitgeber vertritt. Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Jahr.


Arbeits- und Unfallschutz

Der Arbeits- und Unfallschutz umfasst den normalen Betriebs- und Gefahrenschutz. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, den Betrieb so zu gestalten, dass die Gefahren für Leben und Gesundheit durch Unfallverhütung, Gewerbehygiene und Erfüllung sittlicher Grundforderungen möglichst verringert werden. Beispielsweise muß der Arbeitgeber eines Produktionsbetriebes, in dem gefährliche Arbeiten getätigt werden, dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter die entsprechende Schutzkleidung (wie Helm, Augenschutz, Schuhe usw.) bekommen und auch benutzen. Für die Durchführung des Arbeits- und Unfallschutzes sorgt eine besondere staatliche Behörde, das Gewerbeaufsichtsamt, das in den Regierungsbezirken eingerichtet ist. Ferner haben die Berufsgenossenschaften zahlreiche Unfallverhütungsvorschriften erlassen, die die Unternehmer in ihren Betrieben berücksichtigen müssen.
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  1. Menschliche Arbeitsleistung - Einführung
  2. Personeller Aufbau einer Unternehmung
  3. Sozialpartnerschaft und Mitbestimmung
  4. Die Entlohnung

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*Quellenangabe: Alle hier dargestellten Informationen waren Teil der Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann (1991-1994) und sind heute noch Bestandteil der Ausbildungen in kaufmännischer Berufen.

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