Wenn Du Kaufmann werden willst.

Dann findest Du nachfolgend das Wissen der Kaufleute zum Personal eines Unternehmens.

Personeller Aufbau einer Unternehmung


Der Unternehmer

Man unterscheidet zwischen dem Eigentümerunternehmer und dem Auftragsunternehmer. Der Eigentümerunternehmer übernimmt als Allein- oder Miteigentümer das volle unternehmerische Risiko, d.h., er haftet mit dem Geschäftsvermögen und u.U. mit seinem Privatvermögen. Er ist typisch für Einzelunternehmungen und Personengesellschaften (z.B. offene Handelsgesellschaft OHG).

Ein Auftragsunternehmer ist nicht Eigentümer der Unternehmung und trägt auch kein Vermögensrisiko. Er ist leitender Angestellter. Bei Auftragsunternehmern handelt es sich meist um Vorstandsdirektoren von Kapitalgesellschaften z.B. AG und Genossenschaften. Ihre Leitungsfunktionen bestehen darin, Grundsatzentscheidungen zu treffen und diese Entscheidungen durchsetzen, d.h. das Management zu betreiben. Personen, die mit dieser Aufgabe beauftragt sind, werden Manager genannt.

Die dispositive Arbeit des Unternehmers umfasst u.a. folgende Aufgaben: Vom Unternehmer werden somit folgende Fähigkeiten verlangt: Die soziale Aufgabe des Unternehmers: Von einem modernen Unternehmer wird ein kooperativer Führungsstil erwartet, d.h., dass er die Kunst der Menschenführung beherrscht und in seinen Mitarbeitern nicht nur reine Lohn- und Gehaltsempfänger, sondern eine Art Partner sieht. Zu diesem Führungsstil gehören: Der Unternehmerlohn: Auch der Unternehmer muß für seine Leistungen entlohnt werden. Dem selbständigen Unternehmer fließt daher das Unternehmereinkommen, d.h. der Erfolg bzw. der Gewinn des Unternehmens zu. Das Unternehmereinkommen enthält: Der angestellte Unternehmer bezieht Gehalt und in der Regel eine Gewinn- oder Erfolgsbeteiligung.

Zusammenfassung: Der Eigentümerunternehmer übernimmt als Allein- oder Miteigentümer das unternehmerische Risiko, während der Auftragsunternehmer nicht Eigentümer der Unternehmung ist und auch kein Vermögensrisiko übernimmt.


Der leitende Angestellte / Spitzenmanagement, mittleres und unteres Management

Leitender Angestellter ist, wer eigenverantwortlich unternehmerische Leitungsaufgaben ausübt und einen angemessenen Entscheidungsspielraum hat.

Leitende Angestellte unterstehen in der Regel direkt der Geschäftsleitung. Sie führen meist selbständig einen Teilbereich des Unternehmens.

Zum Management gehören nicht nur die Unternehmensleiter, sondern alle Mitarbeiter, die Leitungsfunktionen ausüben. Es gibt jedoch verschiedene Managementstufen: Management-Pyramide


Der ausführende Mitarbeiter

Die von den Mitarbeitern eines Unternehmens zu leistenden Funktionen können entweder leitender und ausführender Art sein. Ausführende Mitarbeiter haben andere Aufgabenbereiche als leitende Mitarbeiter. Sie sind z.B. tätig als

Nach dem Tätigkeitsbereich kann man 3 Gruppen unterscheiden: Die ausführenden Tätigkeiten der technischen Angestellten befassen sich beispielsweise mit Forschungs-, Entwicklungs- und Konstruktionsaufgaben. Diese technischen Angestellten können dabei aber auch zusätzlich leitende Funktion als Abteilungsleiter auf einer unteren Führungsebene innehaben.


Das Arbeitsverhältnis

Ein Arbeitsvertrag ist auch formlos gültig. Er wird lediglich aus Beweisgründen in Schriftform festgehalten. Die nachfolgenden genannten Aspekte gelten nicht nur für die kaufmännischen Angestellten, sondern auch für alle anderen Angestellten.

Kaufmännischer Angestellter ist nach §59 HGB, wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist. Die rechtliche Grundlage für das Angestelltenverhältnis ist der Arbeitsvertrag, der auch als Dienstvertrag bezeichnet wird. Der Inhalt eines Arbeitsvertrages darf z.B. weder gegen die unabdingbaren Schutzvorschriften des Tarifvertrages noch gegen zwingende Gesetzesvorschriften verstoßen. Es genügt zwar die formfreie Mitteilung der "Anstellung gemäß dem Tarifvertrag", Schriftform ist aber aus Beweisgründen üblich.

Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Probezeit (i.d.R. 3-6 Monate) beginnen, damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer herausfinden können, ob sie fachlich und sozial zueinander passen. In dieser Zeit der Erprobung kann ein Arbeitsvertrag befristet werden und ohne Kündigung automatisch enden. Sollte das Arbeitsverhältnis dann fortgesetzt werden, muss ein neuer Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt 14 Tage zu jedem Wochentag, wenn nichts anderes (z.B. durch Tarifverträge) festgelegt wurde. Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in der Probezeit, muss dieser keinen Kündigungsgrund angeben. Nur bei einer fristlosen Kündigung während der Probezeit kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, den Grund schriftlich mitzuteilen. Ist der Arbeitnehmer länger als 6 Monate beim Arbeitgeber beschäftigt, kann er nicht mehr ohne Kündigungsgrund entlassen werden - es gilt der normale Kündigungsschutz mit den längeren Fristen.

Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer: Auch der kaufmännische Angestellte hat Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber: Ein Dienstverhältnis der Angestellten kann nach z.B. §§621, 622, 624, 626, 627 BGB beendet werden. Die gesetzliche Kündigung unterscheidet die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Die ordentliche Kündigung ist nur zulässig zum Ende eines Vierteljahres (Quartal) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen. Diese Frist ist abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Die außerordentliche (fristlose) Kündigung ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. Vertrauensbruch, Pflichtverletzung des Arbeitgebers oder Dienstverletzung des Angestellten). Das Arbeitsverhältnis kann unter solchen Umständen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Dabei ist zu beachten, dass die Kündigung innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme des Vorfalls ausgesprochen werden muß (§626 Abs.2 BGB).

Die vertragliche Kündigung muß auf das Ende eines Kalendermonats datiert sein. Die vereinbarte Frist kann länger sein, darf jedoch nicht weniger als einen Monat betragen. Außerdem muß die Frist für beide Parteien gleich sein.

Hat ein Arbeitnehmer in seinem Arbeitsvertrag keine vertragliche Kündigungsfrist vereinbart, muß er die gesetzliche Kündigungsfrist (zum Ende eines Quartals mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen) beachten. Eine Kündigung kann auch mündlich ausgesprochen werden, aus Beweisgründen wird die Kündigung schriftlich festgehalten und wird erst wirksam, wenn sie dem Vertragspartner, also dem Arbeitgeber, zugegangen ist.

Zusammenfassung: Grundlage für ein Arbeitsverhältnis ist der Arbeitsvertrag / Dienstvertrag. Beendet wird das Arbeitsverhältnis u.a. durch eine Kündigung. Die Pflichten des Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber sind die Dienstpflicht, die Gehorsamspflicht und die Treupflicht. Die Pflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Angestellten sind die Entlohnungspflicht, die Fürsorgepflicht und die Urlaubspflicht.


Das Ausbildungsverhältnis

Auszubildender im kaufmännischen Beruf ist, wer in einem Unternehmen zur Erlernung kaufmännischer Dienste tätig ist.

Die Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BBIG) erfolgt im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule. Diese zweigleisige Ausbildung wird auch als Duales System bezeichnet. Im Dualen System kommt dem Betrieb die Aufgabe zu, praktische Fertigkeiten und berufliche Erfahrungen zu vermitteln. In der Betriebsschule geht es mehr um die Berufstheorie und um die Erweiterung der Allgemeinbildung. Jeder Jugendliche, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und in keiner weiterführenden Schule war, muß die Berufsschule i.d.R. mindestens einmal pro Woche besuchen.

Der Jugendliche schließt mit dem Ausbildungsbetrieb (Ausbilder) einen Ausbildungsvertrag ab, der das Ausbildungsverhältnis begründet. Nach Abschluss des Vertrages muß eine Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer) beantragt werden. Die Ausbildungsdauer soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen.

Der vorherige Besuch einer Berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung bei einer anderen Einrichtung kann auf Antrag bei der zuständigen Stelle auf die übliche Ausbildungsdauer angerechnet werden. Die Ausbildung richtet sich nach einem Ausbildungsplan, der festlegt, welche Kenntnisse und Fertigkeiten der Auszubildende im Betrieb erwerben soll. Dieser Ausbildungsplan wird aus der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufes abgeleitet.

Für den Unterricht in der Berufsschule gelten die Rahmenlehrpläne der jeweiligen Ausbildungsberufe. Der gesetzliche Rahmen für die betriebliche Berufsausbildung wird bundesweit einheitlich vorgegeben. Für den schulischen Teil der Ausbildung wird der gesetzliche Rahmen vom Kultusminister des jeweiligen Bundeslandes vorgegeben.

Pflichten des Ausbildenden gegenüber dem Auszubildenden:

Auch der Auszubildende hat gegenüber dem Ausbildenden gewisse Pflichten:


Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen. Das Ende des Ausbildungsverhältnisses tritt mit Ablauf der vereinbarten Frist ein oder mit dem Bestehen der Abschlußprüfung. Vorzeitig kann es in beiderseitigem Einvernehmen oder schriftlich und begründet gelöst werden.

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann der Auszubildende mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufsausbildung ausbilden lassen will. Dabei muß er die schriftliche Form wählen und die Gründe angeben. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann er außerdem ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Ausbildende kann dem Auszubildenden nach der Probezeit nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Zusammenfassung: Die Ausbildungszeit beginnt mit der Probezeit und endet mit der Abschlussprüfung. Die Pflichten sind die Bemühung, die Treue und Verschwiegenheit sowie die Haftung. Der Ausbildende hat die Pflicht zur Ausbildung, die Fürsorgepflicht und die Zeugnispflicht gegenüber dem Auszubildenden.


  1. Menschliche Arbeitsleistung - Einführung
  2. Soziale Schutzbestimmungen
  3. Sozialpartnerschaft und Mitbestimmung
  4. Die Entlohnung

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*Quellenangabe: Alle hier dargestellten Informationen waren Teil der Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann (1991-1994) und sind heute noch Bestandteil der Ausbildungen in kaufmännischer Berufen.

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