Wenn Du Kaufmann werden willst.

Dann findest Du nachfolgend das Wissen der Kaufleute zu den rechtlichen Grundlagen des Wirtschaftens.

Handelsstand

Im Rahmen des Privatrechts unterscheidet man das Bürgerliche Recht vom Handelsrecht. Das BGB hat in erster Linie zivilrechtliche Fragen zwischen Privatpersonen zum Gegenstand, während das Handelsrecht ein Recht der Kaufleute ist. Unter den Kaufmannbegriff fallen alle natürlichen und juristischen Personen, die ein (selbständiges) Handelsgewerbe betreiben.

Handelsrecht ist das Recht der Kaufleute und umfasst folgende Bereiche:
                    Handelsrecht = Recht der Kaufleute
					   
Handelsgesetzbuch    Recht der Kapitalgesellschaften    Sonstige Gesetze
- Handelsstand             - Aktiengesetz               - Wechsel- und Scheck-
  - Kaufleute              - GmbH-Gesetz                  gesetz
  - Handelsregister        - Genossenschaftsgesetz      - Gesetz gegen Wettbe-
  - Prokura                                               werbsbeschränkungen
  - Handlungsgehilfen                                   - Gesetz gegen
  - Handelsvertreter                                      unlauteren Wettbewerb
  - Handelsmakler                                       - Gesetz über Preis-
  - Handelsbücher                                         nachlässe
- Handelsgesellschaften
- Handelsgeschäfte
  

Das wichtigste Gesetzeswerk für den Kaufmann ist das Handelsgesetzbuch (HGB). Im HGB ist auch festgelegt, wer Kaufmann im Sinne des HGB ist.

Nach dem Erwerb der Kaufmannseigenschaft unterscheidet das HGB:

Nach dem Umfang der Kaufmannseigenschaft unterscheidet man Vollkaufleute und Minderkaufleute.

Kaufmann nach HGB


Bis auf die Minderkaufleute müssen sich alle Kaufleute in das Handelsregister eintragen lassen. Das Handelsregister ist ein Verzeichnis der Vollkaufleute eines Amtsgerichtsbezirks. Es wird beim Amtsgericht geführt und ist für jeden einsehbar. In das Handelsregister eingetragen werden die Firma, Firmeninhaber, Ort der Firma, Art des Geschäfts, die Erteilung oder Entziehung der Prokura, die Eröffnung des Konkurses, die Löschung der Firma, bei Kapitalgesellschaften auch die Höhe des Grundkapitals bzw. Stammkapitals sowie die Namen der Vorstandsmitglieder bzw. der Geschäftsführer. Weiterhin werden die Unterschriften der zeichnungsberechtigten Personen hinterlegt.

Der Zweck des Handelsregisters besteht darin, die Öffentlichkeit, vor allem die Geschäftswelt, über bestimmte Sachverhalte und Rechtsverhältnisse der Kaufleute und Handelsgesellschaften zu informieren. Die Eintragungen werden öffentlich bekanntgegeben, z.B. im Bundesanzeiger und in der Tageszeitung.

Die Eintragungen in das Handelsregister können unterschiedliche Rechtswirkung haben: rechtsbekundene oder rechtsbegründende Wirkung.


Die Firma ist der Name eines Vollkaufmanns, unter dem er sein Geschäft betreibt und die Unterschrift abgibt. Er kann nur unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Die Firma beinhaltet einen Firmenkern. Dieser enthält den Personen- oder Sachnamen und einen Hinweis auf die Art der Firma, z.B. Meier OHG. Gegebenenfalls kann ein Firmenzusatz verwendet werden, z.B. Meier OHG, Baumschule.

Firmenwahrheit und Firmenklarheit sind die Grundsätze einer neuen Firma (§§18,19 HGB). Es muss zum einen klar ersichtlich sein, wer hinter der Firma steht, die Firma muss sich auch von den bereits bestehenden Firmen am gleichen Ort unterscheiden. Sie darf auch keine irreführenden Angaben enthalten, z.B. darf ein Buchhändler, der ein paar Zeitschriften im Angebot hat, sich nicht Weltweiter Zeitungsvertrieb nennen.

Je nachdem, wie sich eine Firma zusammensetzt, unterscheidet man verschiedene Firmenarten:

Prokura und Handlungsvollmacht
Rechtsgeschäfte braucht man bis auf Ausnahmen nicht selber abzuschließen. Wer in einem anderen Namen handelt, ist Stellvertreter. Vertretungsbefugnis kann auf Gesetz oder auf Rechtsgeschäft beruhen. Das Rechtsgeschäft, durch das jemand Vertretungsbefugnis erhält, heisst Vollmacht.

Stellvertretung unterscheidet sich nach

Die wichtigsten Anwendungsfälle der direkten rechtsgeschäftlichen Stellvertretung im Wirtschaftsleben sind die Prokura und die Handlungsvollmacht.

Die Prokura (lat. pro curare = Sorge tragen, verwalten) ist eine Vollmacht und kann nur vom Vollkaufmann oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden. Die Erteilung und auch das Erlöschen der Prokura werden ins Handelsregister eingetragen. Es gibt folgende Prokura:

Die Prokura ist die umfassendste Handlungsvollmacht. Sie ermächtigt zu fast allen Rechtshandlungen, die ein Handelsgewerbe mit sich bringen kann. Folgende Rechtsgeschäfte kann der Prokurist jedoch nicht vollziehen, z.B.:

Die Prokura ist jederzeit widerruflich. Durch Widerruf erlischt sie. Die Prokura erlischt auch durch Auflösung des Handelsgeschäfts, durch Beendigung des Rechtsverhältnisses, mit dem sie verbunden ist, z.B. durch Beendigung des Dienstvertrags mit dem Prokuristen bzw. durch den Tod des Prokuristen.

Die Handlungsvollmacht ist im Rahmen eines Handelsgewerbes jede Vollmacht, die nicht Prokura ist. Die Handlungsvollmacht kann vom Vollkaufmann und vom Minderkaufmann erteilt werden. Die Eintragung der Handlungsvollmacht ins Handelsregister ist unzulässig. Man unterscheidet zwischen

Handlungsgehilfen sind Personen, die in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt sind (kaufmännische Angestellte). Der Handlungsgehilfe hat u.a. die Pflicht, Arbeitsleistungen, die meistens in einem Arbeitsvertrag näher geregelt sind, zu erbringen. Hilfspersonen des Kaufmanns ist jeder, der einen Kaufmann bei der Erreichung eines Unternehmensziels unmittelbar hilft. Dazu gehören die unselbständigen Hilfspersonen (Handlungsgehilfen), z.B. Prokuristen oder Buchhalter sowie die selbständigen Hilfspersonen, z.B. selbständige Kaufleute, die ihr eigenes Handelsgewerbe in den Dienst eines anderen stellen:

Weitere Hilfspersonen des Kaufmannes sind der Spediteur, Lagerhalter, Frachtführer u.a.

Zusammenfassung: Das Handelsrecht ist ein Recht der Kaufleute. Bei den Kaufleuten unterscheidet man Musskaufleute, Kannkaufleute, Vollkaufleute, Minderkaufleute, Sollkaufleute und Formkaufleute. Bis auf die Minderkaufleute müssen sich Kaufleute in das Handelsregister eintragen lassen. Im Handelsregister stehen u.a. die Firma, Firmeninhaber, Ort der Firma usw. Die wichtigsten Stellvertretungen nach HGB sind die Prokura und die Handlungsvollmacht. Hilfspersonen des Kaufmanns sind Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionäre u.a.


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*Quellenangabe: Alle hier dargestellten Informationen waren Teil der Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann (1991-1994) und sind heute noch Bestandteil der Ausbildungen in kaufmännischer Berufen.

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