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Lexikon

Rechtliche Grundlagen des Wirtschaftens




1. Rechtliche Grundbegriffe

Das menschliche Handeln erfordert gewissen Spielregeln, an die sich jeder halten muß. Diese Regeln werden z.B. in Gesetzen und Verordnungen festgelegt und sind für das menschliche Zusammenleben und Zusammenarbeiten unerläßlich.
Die Beziehungen der Menschen als Rechtssubjekte untereinander und die Beziehungen zu Gegenständen (Rechtsobjekte) werden durch Rechtsgeschäfte geregelt.

Zu den Rechtsubjekten zählen
  • die natürlichen Personen, dazu gehören alle Menschen,
  • und juristische Personen, das sind Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die von der Rechtsordnung als Person behandelt werden (Sacheinrichtungen, wie z.B. eingetragene Vereine, Rundfunkanstalten).
    Juristische Personen...
    • handeln durch Organe, die sich aus natürlichen Personen zusammensetzen.
    • tragen einen rechtlich geschützten Namen, unter dem sie klagen und verklagt werden können
    • haften mit dem eigenen Vermögen. Die der juristischen Person zugehörigen natürlichen Personen haften nur ihr gegenüber, nicht aber unmittelbar gegenüber den Gläubigern der juristischen Person.
    • sind im Bestand grundsätzlich unabhängig von der Mitgliederbewegung.
Juristische Personen
Beispiele:
  • Gebietskörperschaften: Gemeinden, Länder, Bund
  • Personenkörperschaften: z.B. IHK, Religionsgemeinschaften
  • öffentlich-rechtliche Anstalten: z.B. Sparkassen, Rundfunkanstalten (SWR, ZDF)
  • Idealvereine nach BGB: z.B. Musikvereine, Sportvereine
  • Vereine mit wirtschaftlichen Zwecken nach Handelsrecht: z.B. AG, GmbH, eG

Rechtssubjekte können Rechte wahrnehmen und sind damit rechtsfähig, d.h. sie haben die Rechtsfähigkeit. Die Rechte von Personen können sich auf Gegenstände, sogenannte Rechtsobjekte (Sachen, Rechte), beziehen.


(1) Rechtsgrundlagen und Rechtsordnung

                              Rechtsordnung
                                    |
     |------------------------------|--------------------------------|
     |                                                               |
Privatrecht ------------------------|-------------------- Öffentliches Recht
  |                                 |                       |
  |- Bürgerliches Recht (BGB)    Arbeitsrecht               |- Grundgesetz
  |- Handelsrecht (HGB)          Wettbewerbsrecht           |- Verwaltungsrecht
  |- u.a.                                                   |- Strafrecht
                                                            |- Prozessrecht
                                                            |- Wirtschafts- und
                                                            |  Steuerrecht
                                                            |- u.a.
Innerhalb der Rechtsordnung wird zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht unterschieden.
  • Das Privatrecht, auch Zivil- oder bürgerliches Recht genannt, regelt die Rechtsbeziehungen von Einzelpersonen untereinander und von Unternehmungen.
  • Das öffentliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen des einzelnen Bürgers zum Staat sowie die innere Ordnung des Staates selbst.
  • Arbeitsrecht und Wettbewerbsrecht gehören zum Teil zum Privatrecht, z.B. der Arbeitsvertrag, aber auch zum öffentlichen Recht, z.B. Jugendarbeitsschutz.

Rechtsordnung, Rechtliche Grundlagen des Wirtschaftens
Die wichtigsten Rechtsquellen sind:
  • Die Verfassung, d.h. das Grundgesetz vom 23.05.1949 und die Verfassung der Länder. Das Grundgesetz ist die Grundlage aller weiteren gesetzlichen Regelungen.
  • Die Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden.
  • Rechtsverordnungen, die nur aufgrund eines Gesetzes von einer zuständigen obersten Verwaltungsbehörde erlassen werden können.
  • Satzungen, die von Selbstverwaltungskörperschaften erlassen werden, z.B. Ortssatzungen der Gemeinden.

Die wichtigste Rechtsquelle des täglichen Lebens ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vom 18.08.1896.

Das BGB umfasst fünf Bücher:
  • allgemeine rechtliche Grundbegriffe (z.B. Rechts- u. Geschäftsfähigkeit, Rechtsgeschäfte usw.)
  • das Schuldrecht (z.B. Verträge und Folgewirkungen)
  • das Sachrecht
  • das Familienrecht
  • das Erbrecht

Eine weitere Rechtsquelle ist das Gewohnheitsrecht. Beim Gewohnheitsrecht kann nicht auf festgeschriebene Rechtssätze zurückgegriffen werden. Es hat sich vielmehr aus langjähriger tatsächlicher Praktizierung entwickelt, es darf dabei aber nicht gegen andere Gesetze verstoßen.

Beispiel: Auch wenn man schon 10 Jahre lang verkehrt in eine Einbahnstrasse fährt, kann man sich, wenn man erwischt wird, nicht auf das Gewohnheitsrecht berufen.

Fazit: Die Rechtsordnung gliedert sich in öffentliches Recht und Privatrecht. Das Arbeitsrecht gehört sowohl zum öffentlichen Recht als auch zum Privatrecht. Die wichtigsten Rechtsquellen sind die Verfassung, Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen. Die wichtigste Rechtsquelle des täglichen Lebens ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).


(2) Rechts- und Geschäftsfähigkeit
Beispiel: Ein alleinstehender, reicher Mann aus DE hinterlässt bei seinem Tod ein Testament, in dem u.a. enthalten ist, dass sein Hund das Alleinerbe antreten soll. Ist das Testament wirksam?

Um eine Erbschaft antreten zu können, muss man rechtsfähig sein, d.h., man muss nach der Rechtsordnung die Fähigkeit haben, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit beginnt grundsätzlich bei natürlichen Personen mit der Geburt und endet mit dem Tod.

Bei juristischen Personen beginnt die Rechtsfähigkeit mit der Gründung und endet mit der Auflösung. Bei einer Aktiengesellschaft zum Beispiel von der Eintragung ins Handelsregister bis zur Löschung. Die Verleihung und Anerkennung der Rechtsfähigkeit juristischer Personen ist durch Gesetze geregelt.

Mit Rechtsfähigkeit ist aber nicht automatisch Geschäftsfähigkeit verbunden. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Willenserklärungen rechtswirksam abgeben und empfangen zu können. Durch zwei sich deckende Willenserklärungen kommt z.B. ein Vertrag zustande. Willenserklärungen sind Handlungen einer Person, die mit der Absicht abgegeben werden, eine rechtliche Wirkung herbeizuführen, d.h. sie sind dazu bestimmt und geeignet, Rechtsverhältnisse zu begründen, zu ändern und aufzuheben.

Rechtsgeschäfte können nur von geschäftsfähigen Personen eingegangen werden. Im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit gilt folgende Aufteilung:
  • Geschäftsunfähig sind Personen
    • bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres
    • die dauernd geisteskrank sind
    • die wegen Geisteskrankheit entmündigt wurden
  • Beschränkt geschäftsfähig sind
    • Minderjährige, d.h. Personen zwischen 7 und 18 Jahren
    • Personen, die wegen Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgift entmündigt wurden
  • Unbeschränkt geschäftsfähig sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wichtige Rechte und Pflichten natürlicher Personen
  • 0 Jahre
    • Rechtsfähigkeit
  • 7 Jahre
    • Beschränkte Geschäftsfähigkeit
    • Annahme von Schenkungen
    • beschränkte Haftpflicht
  • 16 Jahre
    • Mögliche Ehemündigkeit der Frau
    • Pass/Personalausweispflicht
    • Besuch von Lokalen und Tanzveranstaltungen bis 24 Uhr
  • 18 Jahre
    • Volljährigkeit
    • volle Geschäftsfähigkeit
    • Ehemündigkeit
    • Wahlrecht
    • Haftung
    • Strafmündigkeit
    • Recht auf Führerschein
  • 21 Jahre
    • Volle Strafmündigkeit

Fazit: Die Rechtsfähigkeit einer Person bedeutet, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Unbeschränkt Geschäftsfähige können Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters abschließen. Beschränkt Geschäftsfähige benötigen die Einwilligung oder die Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters. Geschäftsunfähige können keine Rechtsgeschäfte abschließen.


(3) Die Willenserklärung
Oft werden Rechtsgeschäfte abgeschlossen, ohne dass man sich dessen bewusst wird. Ein Rechtsgeschäft ist z.B. (A) der Kauf eines Brotes beim Bäcker oder (B) das Mieten einer Wohnung. Auch wenn man (C) einem Freund Geld leiht, handelt es sich um ein Rechtsgeschäft. Bei diesen Beispielen liegt (A) ein Kaufvertrag, (B) ein Mietvertrag und (C) ein Darlehensvertrag vor.

Damit ein Rechtsgeschäft zustande kommt, muss eine Willenserklärung abgegeben werden. Mit einer Willenserklärung wird eine rechtliche Wirkung herbeigeführt. Will man ein Rechtsgeschäft abschließen, genügt der Wille allein nicht. Der Wille muss auch erklärt werden. Die gewollten Rechtsfolgen können ganz unterschiedliche Auswirkungen haben:

  • Es können neue Rechtsverhältnisse geschaffen werden, z.B. Kaufvertrag.
  • Bestehende Rechtsverhältnisse können abgeändert werden, z.B. Mietpreiserhöhung.
  • Bestehende Rechtsverhältnisse können aufgelöst werden, z.B. Kündigung.
Die Willenserklärung kann z.B. mündlich oder schriftlich oder in Form von Handzeichen, z.B. bei einer Versteigerung, abgegeben werden.

Die meisten Willenserklärungen sind empfangsbedürftig. Wird eine Willenserklärung unter Anwesenden abgegeben, so besteht kein Problem, ab welchem Zeitpunkt die Willenserklärung wirksam ist. Die Äußerung und die Wahrnehmung der Willenserklärung fallen zeitlich zusammen. Die unter Anwesenden abgegebene Willenserklärung ist mit ihrer Abgabe rechtswirksam. Wird eine Willenserklärung ohne Anwesenheit des Empfängers abgegeben, ist sie erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht.

Beispiel: Harry, Peter und Holger sitzen in einer Kneipe zusammen. Harry möchte sein Motorrad an Holger verkaufen. Holger, der schon ziemlich viel getrunken hat und kaum noch sprechen kann, nimmt das Angebot an und unterschreibt den Kaufvertrag. Am nächsten Tag kann sich Holger an nichts mehr erinnern. Ist ein Vertrag zustande gekommen? Nein. Es ist kein Vertrag zustande gekommen, da Holger erheblich unter Alkoholeinfluss stand. Verträge, die z.B. wie in diesem Fall unter Alkoholeinfluss / Drogeneinfluss entstehen, sind nichtig.


Bestandteile der Willenserklärung
  • Handlungswille: Die Erklärung muss gewollt sein. Unter Zwang oder Drogeneinfluss gemachte Erklärungen sind keine Willenserklärungen.
  • Erklärungsbewusstsein: Der Erklärende muss sich seiner Handlung bewusst sein.
  • Geschäftswille: Der Erklärende muss eine rechtsverbindliche Wirkung beabsichtigen. Er muss z.B. gerade dieses Auto kaufen wollen.

Beispiel: Auf einem Automarkt sieht Harry sein Traumauto. Harry sagt zu dem Eigentümer, dass er das Auto zum angebotenen Preis kaufen möchte. Sie vereinbaren, dass Harry das Auto am Nachmittag holen soll. Bis zum Nachmittag überlegt es sich Harry anders und sagt mit der Begründung ab, es liege ja nichts Schriftliches vor. Muss Harry dem Eigentümer das Auto abnehmen?
Ja, denn es liegt eine Willenserklärung vor, Harry hat das Angebot angenommen. Er hat eine Willenserklärung dahingehend abgegeben, dass er mit dem Angebot einverstanden ist und das Auto erwerben möchte. Ein Vertrag muss nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen werden.

Äußerungsformen der Willenserklärungen
Die äußere Form der Willenserklärung kann unterschiedliche sein:

  • Unmittelbare Handlung als ausdrückliche Willenserklärung
    • mündlich
    • telefonisch
    • schriftlich
    • telegrafisch/Fax
  • Mittelbare Handlung als schlüssige Willenserklärung
    • Handheben
    • Einsteigen in den Bus
    • Kopfnicken auf ein Angebot
  • Ausnahmsweise Schweigen
    • Schweigen gilt als Ablehnung, außer u.a. bei Kaufleuten und wenn es vertraglich vereinbart wurde.
               Äußerungsformen der Willenserklärungen
    |---------------------------------------------------------|
    |                                                         |
unmittelbare                mittelbare	               ausnahmsweise
Handlung                    Handlung                   Schweigen
- ausdrückliche             - schlüssige               - Schweigen gilt
  Willenserklärung            Willenserklärung           als Ablehnung, 
  (mündlich, telefonisch,     (z.B. Handheben,           außer u.a. bei 
  schriftlich                 Einsteigen in den Bus,     Kaufleuten und
  telegrafisch/Fax)           Kopfnicken auf ein         wenn es vertraglich
                              Angebot)                   vereinbart wurde.
 

Die Wirksamkeit der Willenserklärung
Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. Beschränkt Geschäftsfähige brauchen die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Eine vorher erteilte Zustimmung heißt Einwilligung. Wird die Zustimmung erst erteilt, nachdem der Vertrag abgeschlossen wurde, handelt es sich um eine Genehmigung. Bis zu dieser Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam. Wird keine Genehmigung erteilt, ist der Vertrag nichtig. Die Willenserklärung eines unbeschränkt Geschäftsfähigen ist voll wirksam.

Ein Minderjähriger braucht jedoch nicht jedes Mal zu fragen, bevor er einen Cent Geld ausgeben möchte. Der Taschengeldparagraph (§110 BGB) bestimmt, dass ein beschränkt Geschäftsfähiger auch Rechtsgeschäfte ohne Genehmigung des gesetzlichen Vertreters abschließen darf, wenn er über Mittel verfügt, die ihm zur freien Verfügung gestellt werden (Taschengeld). Ein Minderjähriger, der in einem Arbeitsverhältnis steht, kann über diese Geld frei verfügen.

Beispiel: Ein 14jähriger Schüler kauft sich ein Fahrrad für 450.- Euro. Der Schüler zahlt 200.- Euro an und beabsichtigt, den restlichen Betrag in Raten zu zahlen. Das Geld will er sich durch einen Ferienjob verdienen. Der Verkäufer ist einverstanden und verkauft ihm das Rad. Die Eltern sind nicht einverstanden und fordern den Schüler auf, das Rad zurück zu bringen. Der Vertrag ist nicht wirksam, da die Eltern die Zustimmung verweigert haben. Grundsätzlich dürfen Minderjährige, d.h. beschränkt Geschäftsfähige, ohne Zustimmung der Eltern nur Geschäfte vornehmen, die ihnen einen rechtlichen Vorteil bringen, z.B. Geschenke annehmen.

Fazit: Willenserklärungen führen eine rechtliche Wirkung herbei. Durch Willenserklärungen kommen z.B. Verträge zustande. Es gibt empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind rechtswirksam, wenn sie dem Empfänger zugegangen sind.


(4) Das Rechtsgeschäft
Die Willenserklärung ist ein wesentlicher Bestandteil eines Rechtsgeschäfts. Ein Rechtsgeschäft kann aus einer oder mehreren Willenserklärungen bestehen.

Rechtsgeschäfte
  • einseitige Rechtsgeschäfte
    • streng einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung (z.B. Testament)
    • empfangsbedürftige Willenserklärung (z.B. Kündigung, Mahnung)
  • zweiseitige Rechtsgeschäfte (Verträge)
    • einseitig verpflichtende Verträge (Darlehen, Schenkung)
    • zweiseitig verpflichtende Verträge (Kauf, Miete)
                               Rechtsgeschäfte
                                      |
               |----------------------|---------------------|
  einseitige Rechtsgeschäfte                    zweiseitige Rechtsgeschäfte
               |                                            | (Verträge)
       |-------|--------|                           |-------|--------|
       |                |                           |                |
streng einseitige,   empfangsbedürftige      einseitig ver-     zweiseitig 
nicht empfangs-      Willenserklärung        pflichtende Ver-   verpflichtende
bedürftige Willens-  (z.B. Kündigung,        träge (Darlehen,   Verträge (Kauf,
erklärung (z.B.       Mahnung)               Schenkung)         Miete)
Testament)

Einseitige Rechtsgeschäfte sind z.B. die Kündigung, der Rücktritt und das Testament.

Beispiele:
  • Torsten kündigt seine Arbeitsstelle fristgerecht.
  • Otto tritt aus seinem Sportverein aus.

Mehrseitige Rechtsgeschäfte werden allgemein als Verträge bezeichnet. Mehrseitige Rechtsgeschäfte kommen durch zwei sich deckende Willenserklärungen zustande.

Beispiele:
  • Ralf kauft bei Jana einen Plattenspieler.
  • Moritz und Anna buchen einen Urlaub auf Ibiza.

Empfangsbedürftige Willenserklärungen werden nicht schon durch die Äußerung, sondern erst dann zu einem wirksamen Rechtsgeschäft, wenn sie dem Empfänger zugehen. Eine Willenserklärung, z.B. der Inhalt eines Briefes, ist dann rechtswirksam, wenn sie dem Empfänger zugegangen ist, und wenn er unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihr Kenntnis zu nehmen. Das einseitige nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäft bedarf zur Wirksamkeit nicht der Kenntnisnahme einer anderen Person, z.B. Testament.
Damit ein Rechtsgeschäft rechtswirksam ist, muss es bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ansonsten ist ein Rechtsgeschäft nichtig oder anfechtbar.

Nichtige Rechtsgeschäfte sind von Anfang an rechtlich unwirksam. Nichtig sind z.B. Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder von geschäftsunfähigen Personen vorgenommen wurden. Auch Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig (§138 BGB). Eine oft anzutreffende Sittenwidrigkeit im Wirtschaftsleben ist der Wucher. In der Wirtschaftsgeschichte hat vor allem der Kreditwucher, d.h. das übermäßige Zinsnehmen, eine wichtige Rolle gespielt.

Weitere nichtige Rechtsgeschäfte sind Schein- und Scherzgeschäfte. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn z.B. ein nach außen hin vereinbarter Preis niedriger ist als der tatsächliche Preis.

Beispiel: Gustav verkauft an Steffen ein Grundstück zum Preis von 1.000.000,- Euro. Steffen müsste an das Finanzamt 2% Grunderwerbssteuer bezahlen. Daher vereinbaren Gustav und Steffen, im Kaufvertrag nur 200.000,- Euro anzugeben. Die Steuerersparnis wollen sie sich teilen.

Ein Scherzgeschäft liegt vor, wenn z.B. jemand am Stammtisch äußert, er wolle sein neues Auto für 1,- Euro verkaufen. Hier wurde eine Willenserklärung nur zum Scherz abgegeben, deshalb ist sie nichtig (ein sogenannter "guter Scherz").

Frage: Handelt es sich um einen Irrtum, wenn Hans einen Bestellschein unterschreibt, ohne die darauf abgedruckten Bedingungen zu lesen? Nein, es liegt kein Irrtum vor, sondern eigenes Verschulden, wenn jemand etwas nicht sorgfältig durchliest, bevor er unterschreibt.

Beispiel: Hannes möchte in der Münchener Innenstadt ein kleines Zimmer von 20m2 mieten, die Miete soll 2300,- Euro betragen. Da Hannes dringend eine Wohnung benötigt, unterzeichnet er den Mietvertrag. Ein Freund von Hannes behauptet, dass Hannes den hohen Mietpreis nicht zu zahlen brauche. Der Freund hat recht, da es sich um Mietwucher handelt.


Neben den nichtigen Rechtsgeschäften gibt es die anfechtbaren Rechtsgeschäfte. Anfechtbare Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam, d.h. erst bei einer erfolgreichen Anfechtung werden sie rückwirkend ungültig.

Anfechtbar ist z.B. der Irrtum bei einem gültig zustande gekommenen Rechtsgeschäft. Es wird unterschieden zwischen:
  • Erklärungsirrtum, d.h. Versprechen, Verschreiben, Vergreifen, z.B. falsche Größe.
  • Inhaltsirrtum, d.h. Anton sagt Kauf, meint aber Miete).
  • Eigenschaftsirrtum, d.h. unterschiedliche Vorstellungen über wesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache.

Die Anfechtung ist kein billiges und bequemes Mittel, um aus einem unbequemen Rechtsgeschäft wieder herauszukommen. Wer eine Willenserklärung wegen Irrtum anficht, ist dem anderen Teil unter Umständen zu Schadenersatz verpflichtet. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn ein Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum) vorliegt.

Beispiel: Maike kauft vor ihrer Fahrprüfung ein Auto. Bei Nichtbestehen der Prüfung kann sie den Autokauf nicht wegen Irrtums anfechten.

Ein weiterer Anfechtungsgrund ist die arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung. Beispiele: Ein Bewerber verschweigt, dass ihm wegen Diebstahls gekündigt wurde, obwohl er danach gefragt wurde. Ein Autoverkäufer verschweigt, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Unfallwagen handelt.

Diese Verträge sind
  • nichtig
    • Abschluss mit Geschäftsunfähigen
    • Scherzgeschäfte
    • Scheingeschäfte
    • Verstoß gegen die guten Sitten
    • Verstoß gegen das Gesetz
    • Verstoß gegen Formvorschriften
  • anfechtbar
    • Irrtum
    • falsche Übermittlung
    • arglistige Täuschung
    • Drohung
    • Abschluss mit beschränkt Geschäftsfähigen
                 Diese Verträge sind
     |--------------------------------------------|			 
     |                                            |
  nichtig                                     anfechtbar
  - Abschluss mit Geschäftsunfähigen          - Irrtum
  - Scherzgeschäfte                           - falsche Übermittlung
  - Scheingeschäfte                           - arglistige Täuschung
  - Verstoß gegen die guten Sitten            - Drohung
  - Verstoß gegen das Gesetz                  - Abschluss mit beschränkt
  - Verstoß gegen Formvorschriften              Geschäftsfähigen  

Weitere Beispiele für nichtige oder anfechtbare Rechtsgeschäfte:
Ein 6jähriges Mädchen kauft sich eine Schallplatte. Nichtiges Rechtsgeschäft.
Anton leiht Bernd 1000.- Euro und verlang 50% Zinsen. Nichtiges Rechtsgeschäft.
Silke nennt einen Kunden einen Preis von 15,- Euro anstatt von 65,- Euro. Anfechtbares Rechtsgeschäft.
Uwe fälscht ein Zeugnis und wird damit eingestellt. Anfechtbares Rechtsgeschäft.

Grundsätzlich herrscht Formfreiheit beim Abschluss von Verträgen und Rechtsgeschäften, es gibt aber auch Rechtsgeschäfte, für die eine gesetzliche Form vorgeschrieben ist (Formzwang).

  • Schriftform: Die Erklärung muss schriftlich festgehalten und vom Erklärenden eigenhändig unterzeichnet werden.
  • Öffentliche Beglaubigung: Die Echtheit der Unterschriften wird z.B. von einem Notar bestätigt, nicht jedoch der Inhalt.
  • Notarielle Beurkundung: Die Willenserklärungen werden in einer öffentlichen Urkunde aufgenommen. Der Notar beurkundet die Unterschriften und den Inhalt der Erklärungen.
Rechtsgeschäfte, die nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form erfolgt sind, sind grundsätzlich nichtig.
Notariell beurkundet werden muss z.B. der Erwerb von Grundeigentum. Wechselt ein Haus seinen Eigentümer, muss diese Änderung ins Grundbuch eingetragen werden. Der Notar beurkundet die Unterschriften und den Inhalt des Vertrages.


Besitz und Eigentum

  • Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.
  • Eigentum ist die rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache.
Der Eigentümer kann über eine Sache beliebig verfügen. Besitzer und Eigentümer können zwei unterschiedliche Personen sein: Aron leiht Felix sein Fahrrad. Aron ist der Eigentümer und Felix wird mit der Übergabe Besitzer des Fahrrades.

Fazit: Rechtsgeschäfte kommen durch Willenserklärungen zustande. Man unterscheidet zwischen einseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäften. Grundsätzlich herrscht Formfreiheit bei Rechtsgeschäften, es gibt aber auch Rechtsgeschäfte, für die eine gesetzliche Form vorgeschrieben ist (Formzwang). Rechtsgeschäfte kann man anfechten, z.B. wenn ein Irrtum vorliegt. Rechtsgeschäfte, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen, sind von Anfang an nichtig.


(5) Der Vertrag
Geben zwei oder mehrere Personen übereinstimmende Willenserklärungen ab, die auf eine einheitliche Rechtsfolge abzielen, ist ein Vertrag zustande gekommen. Ein Vertrag setzt sich aus dem Angebot und der Annahme zusammen.

Beispiel: Müller bestellt beim Weinhändler 10 Flaschen Wein (Angebot). Der Weinhändler sendet Müller daraufhin den Wein (Annahme). Der Kaufvertrag ist somit zustande gekommen.

Vertrag

    |---------------|             Angebot          |---------------|
    |   Verkäufer   |       ---------------->      |     Käufer    |
    |---------------|       <---------------       |---------------|
                                  Annahme


Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die abgegebenen Willenserklärungen inhaltlich übereinstimmen. Dann besteht ein Konsens zwischen Angebot und Annahme. Stimmen die Willenserklärungen nicht überein, liegt ein Dissens (Einigungsmangel) vor. Ein Vertrag ist dann im Zweifel nicht geschlossen.


Es gibt eine ganze Reihe von Vertragsarten:
ArtVertragspartnerVertragsinhalt
KaufvertragVerkäufer und KäuferVerkauf von Sachen/Rechte gegen Entgelt
MietvertragVermieter und MieterZeitliche Überlassung von Sachen gegen Entgelt
PachtvertragVerpächter und PächterVerpachtung durch den Verpächter zum Gebrauch und zur Fruchtziehung durch den Pächter gegen Entgelt
LeihvertragVerleiher und EntleiherÜberlassen von Sachen zum unentgeltlichen Gebrauch durch den Entleiher
Dienstvertragz.B. Arbeitgeber und ArbeitnehmerLeistung von Diensten gegen Entgelt
|---------------|------------------|------------------------------------|
| Vertragsarten | Vertragspartner  | Vertragsinhalt                     |
|---------------|------------------|------------------------------------|
| Kaufvertrag   | Verkäufer und    | Verkauf von Sachen/Rechte gegen    |
|               | Käufer           | Entgelt                            |
|---------------|------------------|------------------------------------|
| Mietvertrag   | Vermieter und    | Zeitliche Überlassung von Sachen   |
|               | Mieter           | gegen Entgelt                      |
|---------------|------------------|------------------------------------|
| Pachtvertrag  | Verpächter und   | Verpachtung durch den Verpächter   |
|               | Pächter          | zum Gebrauch und zur Fruchtziehung |
|               |                  | durch den Pächter gegen Entgelt    |
|---------------|------------------|------------------------------------|
| Leihvertrag   | Verleiher und    | Überlassen von Sachen zum unent-   |
|               | Entleiher        | geltlichen Gebrauch durch den      |
|               |                  | Entleiher                          |
|---------------|------------------|------------------------------------|
| Dienstvertrag | z.B. Arbeitgeber | Leistung von Diensten gegen        |
|               | und Arbeitnehmer | Entgelt                            |
|---------------|------------------|------------------------------------|

Im Folgenden wird auf den Kaufvertrag als Rechtsgeschäft des täglichen Lebens eingegangen.

Ein Kaufvertrag beinhaltet die Art der Ware, die Menge und den Preis. Bei den Zahlungs- und Lieferbedingungen und den Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung gelten die handelsüblichen Bedingungen, falls nicht anderes vereinbart wurde. Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Verkäufer zu liefern und der Kunde zu zahlen hat.
Wenn ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, hat der Käufer die Pflicht, die Ware abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen. Der Verkäufer hat die Pflicht, die Ware vertragsgerecht zu liefern und das Eigentum dem Käufer zu übertragen.

Je nach Vertragspartner unterscheidet man zwischen bürgerlichem Kauf und Handelskauf.

  • Bürgerlicher Kauf: Keiner der beiden Parteien ist Kaufmann.
  • Einseitiger Handelskauf: Mindestens ein Vertragspartner ist Kaufmann, und der Kauf stellt für ihn ein Handelsgeschäft dar.
  • Zweiseitiger Handelskauf: Beide Vertragspartner sind Kaufleute, und der Kauf ist für beide ein Handelsgeschäft.
Bei der ordnungsgemäßen Erfüllung eines Kaufvertrages wird der Vorgang des Vertragsabschlusses von dem Vorgang der Vertragserfüllung getrennt. Durch den Vertragsabschluss übernehmen die Vertragspartner Pflichten. Bei der Vertragserfüllung erfüllen sie diese Pflichten vereinbarungsgemäß.
Der Käufer hat pünktlich gezahlt, wenn die geschuldete Summe dem Verkäufer am Fälligkeitstag zur Verfügung steht.

Warenschulden sind grundsätzlich Holschulden, d.h. der Käufer muss die Ware selbst holen oder abholen lassen, sofern keine andere Regelung vereinbart wurde. Geldschulden sind, im Gegensatz zu Warenschulden, Bringschulden.

Mögliche Zahlungsbedingungen

Zahlungsbedingungen

Zeitpunkt der Zahlung                Zahlungsbedingungen
- vor Lieferung      --------------> - im Voraus
- bei Lieferung      --------------> - gegen Kasse, per Nachnahme
                                       gegen bar, sofort
- nach Lieferung     --------------> - z.B. Zahlung innerhalb von
                                       30 Tagen nach Rechnungsdatum

Beispiele:
• Uwe hat in einer Buchhandlung ein Buch bestellt, das er am nächsten Tag abholen kann. Uwe muss das Buch, die Ware, abholen, deshalb spricht man bei Warenschulden auch von Holschulden. Uwe muss dem Verkäufer das Geld bringen, deshalb spricht man bei Geldschulden auch von Bringschulden.

• Schneiders kaufen sich neue Tapeten. Nachdem sie sich für ein Muster entschieden haben, lassen sie den Verkäufer kommen, um die benötigten Tapeten einzupacken. Nachdem der Verkäufer die Tapeten eingepackt hat, bezahlen die Schneiders und fahren nach Hause. Zu Hause bemerken sie, dass die Tapeten Fehler haben. Müssen die Schneiders die Tapeten jetzt behalten? Nein, die Schneiders haben Anspruch auf eine einwandfreie Ware. Hier handelt es sich um eine mangelhafte Ware. Schneiders können einen Ersatz oder die Minderung des Kaufpreises verlangen.


Stellt sich heraus, dass eine Ware mit Fehlern behaftet ist, handelt es sich um eine mangelhafte Ware. Der Mangel liegt in der Beschaffenheit der Ware (Güter). Der Käufer kann den Umtausch (Ersatzlieferung) der Ware verlangen oder die Minderung des Kaufpreises fordern, wenn er die Ware behalten möchte. Ist die Ware fehlerfrei nicht mehr vorrätig und möchte der Käufer die fehlerhafte Ware nicht behalten, kann er den Kaufvertrag rückgängig machen. Es handelt sich dann um eine Wandlung.


Beispiel: Die Schneiders haben plötzlich wichtigere Dinge zu tun und verschieben das Tapezieren. Als sie ein 3/4 Jahr später die Tapeten auspacken, bemerken sie die Mängel. Können die Schneiders die Tapeten jetzt noch umtauschen oder zurückgeben? Nein, ein Käufer muss die Mängel grundsätzlich innerhalb einer bestimmten Zeit (Gewährleistungsfrist) anzeigen. Ist nichts anderes vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist ein halbes Jahr. Die Schneiders hätten den Schaden also früher anzeigen müssen. Unter Kaufleuten gilt dies jedoch nicht, da hier nach dem Handelsgesetzbuch eine unverzügliche Rügepflicht bei erkennbaren oder offensichtlichen Mängeln besteht.

Mängel bei der Lieferung

Arten von MängelnRechte des Käufers
Qualitätsmängel, d.h. die Qualität der Ware stimmt nicht. Der Käufer hat das Recht auf
  • Ersatzlieferung,
  • Minderung,
  • Wandlung,
  • Schadensersatz.
Quantitätsmängel, d.h. es wurde zu viel oder zu wenig geliefert. Der Käufer hat das Recht
  • bei Minderlieferung auf Nachlieferung der Mindermenge,
  • bei Mehrlieferung nur Zahlung der bestellten Ware.
Gattungsmängel, d.h. es wurde etwas Falsches geliefert. Der Käufer hat das Recht
  • auf Lieferung der richtigen Waren.
                       Mangelhafte Lieferung
  Arten von Mängeln                            Rechte des Käufers
  Qualitätsmängel   -----------------|--------> Ersatzlieferung
  (Die Qualität                      |--------> Minderung
   stimmt nicht)                     |--------> Wandlung
                                     |--------> Schadenersatz

  Quantitätsmängel  -----------------|--------> bei Minderlieferung
  (Es wurde zu viel                  |          Nachlieferung der
   o. zu wenig geliefert)            |          Mindermenge
                                     |--------> bei Mehrlieferung
                                                Zahlung der bestellten
                                                Ware

  Gattungsmängel    --------------------------> Lieferung der 
  (Es wurde etwas                               richtigen Ware
   Falsches geliefert)
 

Beispiel:
Winfried bestellt sich ein 100 PS starkes Motorrad in grasgrün. Aufgrund eines Fehlers bei der Bestellung bekommt Winfried nun nach 6 Wochen ein schwarzes Motorrad mit 27 PS. Hierbei handelt es sich um einen Gattungsmangel.

Nicht nur die mangelhafte Lieferung ist eine Kaufvertragsstörung, sondern auch der Lieferverzug. Der Verkäufer kommt in Lieferverzug, wenn er aus eigenem Verschulden oder aus Verschulden eines Erfüllungsgehilfen den Liefertermin nicht einhält.

Hat der Käufer nach dem fix vereinbarten Liefertermin kein Interesse mehr an der Ware, kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, z.B. wenn Saisonware geliefert werden soll.

Beispiel:
Paula und ihr Mann haben für ein Familienfest eine Schlachtplatte bei Metzger Heinrich bestellt. Zu dem fest vereinbarten Zeitpunkt wird die Platte aber nicht geliefert. Paula und ihr Mann bestellen daraufhin bei einem anderen Metzger eine Schlachtplatte, da in 2 Stunden die ersten Gäste kommen. Da dieser Metzger aber erheblich teurer ist, müssen Paula und ihr Mann nun mehr bezahlen. Am nächsten Tag verlangen sie Schadenersatz vom Metzger Heinrich. Dieser muss die Mehrkosten tragen, da er den Vertrag nicht erfüllt hat und Paula und ihr Mann nach dem Fälligkeitstermin kein Interesse mehr an der Ware haben.

Der Verkäufer braucht den Schaden nicht zu ersetzen, wenn er unverschuldet nicht liefern kann. Dem Kunden bleibt dann nur der Rücktritt vom Vertrag.
Hat der Käufer auch nach Eintritt des Verzuges noch Interesse an der Erfüllung des Vertrages, muss er dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen, es sei denn, es handelt sich um ein Fixgeschäft (für die Leistung ist eine Zeit nach dem Kalender bestimmt).

Auch der Käufer kann in Verzug geraten, z.B. dadurch dass er am vereinbarten Liefertermin die Ware nicht in Empfang nimmt. Hier handelt es sich um einen Annahmeverzug. Der Verkäufer hat u.a. mehrere Möglichkeiten zu handeln:

  • Er bewahrt die Ware auf und fordert den Käufer erneut zur Abnahme innerhalb einer bestimmten Frist auf.
  • Er verklagt den Käufer auf Abnahme der Ware und Zahlung des Kaufpreises.
  • Er verkauft die Ware auf dem freien Markt.
  • Er lässt die Ware öffentlich versteigern (unter vorheriger Ankündigung).
Beispiel:
Carola hat sich per Katalog eine Hose bestellt. Nach einer Woche bekommt sie die Hose mit einer Rechnung über 80.- Euro und der Aufforderung, die Rechnung innerhalb einer Woche zu bezahlen. Carola fährt in den Urlaub und vergisst die Rechnung. Nach drei Wochen bekommt sie eine Mahnung mit der Aufforderung, die Rechnung plus 2.50 Euro für Kosten, die durch den Verzug entstanden sind, zu bezahlen. Muss Carola auch die 2.50 Euro zahlen oder nur die 80.- Euro. Da Carola am Fälligkeitstag nicht gezahlt hat, muss sie Verzugszinsen und anfallende Mahnkosten bezahlen, also auch die 2.50 Euro.

Der Verkäufer muss auf pünktliche Zahlung achten, da er selber auch Zahlungsverpflichtungen hat. Ausserdem entgehen ihm Erträge, weil er das Geld nicht gewinnbringend anlegen kann. Bezahlt der Kunde am Fälligkeitstag nicht, kann der Verkäufer 4% Verzugszinsen in Rechnung stellen. Muss der Verkäufer wegen ausstehender Zahlungen einen Bankkredit in Anspruch nehmen, liegen die Zinsen höher.

Bei sogenannten Haustürgeschäften und im Onlinehandel hat der Endkunde, im Gegensatz zum Ladenkauf, die Möglichkeit des Widerrufs. Das Recht des Widerrufs existiert, damit der Kunde die Möglichkeit hat, seine Entscheidung noch einmal in Ruhe zu überdenken bzw. die Ware wie im Ladengeschäft testen zu können. Vom Widerrufsrecht muß innerhalb von 14 Tagen Gebrauch gemacht werden.

Fazit: Ein Vertrag setzt sich aus dem Angebot und der Annahme zusammen. Je nach Vertragspartner unterscheidet man zwischen bürgerlichem Kauf und Handelskauf. Bei mangelhafter Ware hat der Käufer die Möglichkeit, die Ware umzutauschen, den Kaufpreis zu mindern oder den Kaufvertrag rückgängig zu machen (Wandlung). Bei mangelhafter Ware unterscheidet man zwischen Qualitätsmängeln, Quantitätsmängeln und Gattungsmängeln. Auch der Lieferungs-, Zahlungs- und Annahmeverzug stellen Kaufvertragsstörungen dar. Bei Haustürgeschäften u.ä. Geschäften gilt das Widerrufsrecht.


2. Handelsstand

Im Rahmen des Privatrechts unterscheidet man das Bürgerliche Recht vom Handelsrecht. Das BGB hat in erster Linie zivilrechtliche Fragen zwischen Privatpersonen zum Gegenstand, während das Handelsrecht ein Recht der Kaufleute ist. Unter den Kaufmannbegriff fallen alle natürlichen und juristischen Personen, die ein (selbständiges) Handelsgewerbe betreiben.

Handelsrecht ist das Recht der Kaufleute und umfasst folgende Bereiche:
  • Handelsgesetzbuch
    • Handelsstand
      • Kaufleute
      • Handelsregister
      • Prokura
      • Handlungsgehilfen
      • Handelsvertreter
      • Handelsmakler
      • Handelsbücher
    • Handelsgesellschaften
    • Handelsgeschäfte
  • Recht der Kapitalgesellschaften
    • Aktiengesetz
    • GmbH-Gesetz
    • Genossenschaftsgesetz
  • Sonstige Gesetze
    • Wechsel- und Scheckgesetz
    • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
    • Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
    • Gesetz über Preisnachlässe
                    Handelsrecht = Recht der Kaufleute
					   
Handelsgesetzbuch    Recht der Kapitalgesellschaften    Sonstige Gesetze
- Handelsstand             - Aktiengesetz               - Wechsel- und Scheck-
  - Kaufleute              - GmbH-Gesetz                  gesetz
  - Handelsregister        - Genossenschaftsgesetz      - Gesetz gegen Wettbe-
  - Prokura                                               werbsbeschränkungen
  - Handlungsgehilfen                                   - Gesetz gegen
  - Handelsvertreter                                      unlauteren Wettbewerb
  - Handelsmakler                                       - Gesetz über Preis-
  - Handelsbücher                                         nachlässe
- Handelsgesellschaften
- Handelsgeschäfte
  

Das wichtigste Gesetzeswerk für den Kaufmann ist das Handelsgesetzbuch (HGB). Im HGB ist auch festgelegt, wer Kaufmann im Sinne des HGB ist.

Nach dem Erwerb der Kaufmannseigenschaft unterscheidet das HGB:

  • Musskaufleute: ... sind Kaufleute kraft Grundhandelsgewerbe bzw. kraft des Gesetzes HGB §1. Zu den Grundhandelsgewerben gehören:
    • Handel und Industrie
    • Unternehmen, welche eine farbrikmäßige Be- oder Verarbeitung von Waren betreiben
    • Versicherungsunternehmen
    • Kreditinstitute
    • Transportunternehmen
    • Kommissionäre, Spediteure, Lagerhalter
    • Handelsvertreter und Handelsmakler
    • Großdruckereien
    • Verlage und Buchhandel
  • Sollkaufleute: ... sind Kaufleute kraft pflichtmäßiger Eintragung in das Handelsregister, HGB §2. Sollkaufleute sind Inhaber handwerklicher und sonstiger gewerblicher Unternehmen, die im HGB §1 nicht genannt sind, deren Betrieb aber eine kaufmännische Organisation erfordert (z.B. Reisebüro). Sie sind gesetzlich verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen.
  • Kannkaufleute: ... sind Kaufleute kraft freiwilliger Eintragung in das Handelsregister. Auch die Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich der damit verbundenen Nebenbetriebe (z.B. Sägewerke, Molkereien), können sich ins Handelsregister eintragen lassen, um die Kaufmannseigenschaft zu erwerben. Voraussetzung ist aber, dass Art und Umfang ihrer Betriebe eine kaufmännische Organisation erfordert.
  • Formkaufleute: ... sind Kaufleute kraft Rechtsform, HGB §6. Zu dieser Gruppe gehören Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Kaufmann bei einer Kapitalgesellschaft ist nicht der Vorstand oder Aufsichtsrat, sondern die Gesellschaft selbst.

Nach dem Umfang der Kaufmannseigenschaft unterscheidet man Vollkaufleute und Minderkaufleute.

  • Vollkaufleute: ... für sie gelten alle Bestimmungen des HGB. Zu den Vollkaufleuten gehören alle Soll-, Kann- und Formkaufleute.
  • Minderkaufleute: ... für sie gelten nicht alle Bestimmungen des HGB. Minderkaufleute dürfen z.B. keine Firma führen und nicht in das Handelsregister eingetragen werden.
Kaufmann nach HGB

 
                          Kaufmann nach HGB
           |----------------------|-------------------|
   Kaufmann kraft          Kaufmann kraft        Kaufmann kraft
   Gesetzes                Eintragung            Rechtsform
       |                        |                     |
       |                |-------|------|              |
  Musskaufmann      Sollkaufmann   Kannkaufmann   Formkaufmann
   |       |            |--------------|--------------|
Minder-  Vollkaufmann                  |
kaufmann                         Vollkaufmann

Bis auf die Minderkaufleute müssen sich alle Kaufleute in das Handelsregister eintragen lassen. Das Handelsregister ist ein Verzeichnis der Vollkaufleute eines Amtsgerichtsbezirks. Es wird beim Amtsgericht geführt und ist für jeden einsehbar. In das Handelsregister eingetragen werden die Firma, Firmeninhaber, Ort der Firma, Art des Geschäfts, die Erteilung oder Entziehung der Prokura, die Eröffnung des Konkurses, die Löschung der Firma, bei Kapitalgesellschaften auch die Höhe des Grundkapitals bzw. Stammkapitals sowie die Namen der Vorstandsmitglieder bzw. der Geschäftsführer. Weiterhin werden die Unterschriften der zeichnungsberechtigten Personen hinterlegt.

Der Zweck des Handelsregisters besteht darin, die Öffentlichkeit, vor allem die Geschäftswelt, über bestimmte Sachverhalte und Rechtsverhältnisse der Kaufleute und Handelsgesellschaften zu informieren. Die Eintragungen werden öffentlich bekanntgegeben, z.B. im Bundesanzeiger und in der Tageszeitung.

Die Eintragungen in das Handelsregister können unterschiedliche Rechtswirkung haben: rechtsbekundene oder rechtsbegründende Wirkung.

  • Rechtsbekundend bedeutet, dass die Rechtswirkung schon vor der Eintragung eintritt, so wird jemand z.B. Prokurist, indem er durch den Geschäftsinhaber dazu bestellt wird und nicht erst durch die Eintragung in das Handelsregister.
  • Rechtsbegründend bedeutet, dass eine bestimmte Tatsache nur durch die Eintragung wirksam wird (Soll- und Kannkaufmannseigenschaft, AG, GmbH).

Die Firma ist der Name eines Vollkaufmanns, unter dem er sein Geschäft betreibt und die Unterschrift abgibt. Er kann nur unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Die Firma beinhaltet einen Firmenkern. Dieser enthält den Personen- oder Sachnamen und einen Hinweis auf die Art der Firma, z.B. Meier OHG. Gegebenenfalls kann ein Firmenzusatz verwendet werden, z.B. Meier OHG, Baumschule.

Firmenwahrheit und Firmenklarheit sind die Grundsätze einer neuen Firma (§§18,19 HGB). Es muss zum einen klar ersichtlich sein, wer hinter der Firma steht, die Firma muss sich auch von den bereits bestehenden Firmen am gleichen Ort unterscheiden. Sie darf auch keine irreführenden Angaben enthalten, z.B. darf ein Buchhändler, der ein paar Zeitschriften im Angebot hat, sich nicht Weltweiter Zeitungsvertrieb nennen.

Je nachdem, wie sich eine Firma zusammensetzt, unterscheidet man verschiedene Firmenarten:
  • Personenfirma:
    Ein oder mehrere Personennamen bilden die Firma, z.B. Müller, Schneider & Söhne
  • Sachfirma:
    Die Firma wird aus dem Zweck des Unternehmens abgeleitet, z.B. Getränke KG.
  • Gemischte Firma:
    Personennamen und Gegenstand des Unternehmens sind Elemente der Firma, z.B. August Einstein Getränke KG.

Prokura und Handlungsvollmacht
Rechtsgeschäfte braucht man bis auf Ausnahmen nicht selber abzuschließen. Wer in einem anderen Namen handelt, ist Stellvertreter. Vertretungsbefugnis kann auf Gesetz oder auf Rechtsgeschäft beruhen. Das Rechtsgeschäft, durch das jemand Vertretungsbefugnis erhält, heisst Vollmacht.

Stellvertretung unterscheidet sich nach

  • Stellvertreter kraft Gesetz sind die Eltern und der Vormund.
  • Stellvertreter kraft Rechtsgeschäft ist der Bevollmächtigte durch die Vollmacht.
Die wichtigsten Anwendungsfälle der direkten rechtsgeschäftlichen Stellvertretung im Wirtschaftsleben sind die Prokura und die Handlungsvollmacht.

Die Prokura (lat. pro curare = Sorge tragen, verwalten) ist eine Vollmacht und kann nur vom Vollkaufmann oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden. Die Erteilung und auch das Erlöschen der Prokura werden ins Handelsregister eingetragen. Es gibt folgende Prokura:
  • Einzelprokura: Ein Prokurist allein kann ein Rechtsgeschäft abschließen.
  • Gesamtprokura: Ein Rechtsgeschäft kann nur von mehreren Prokuristen abgeschlossen werden.

Die Prokura ist die umfassendste Handlungsvollmacht. Sie ermächtigt zu fast allen Rechtshandlungen, die ein Handelsgewerbe mit sich bringen kann. Folgende Rechtsgeschäfte kann der Prokurist jedoch nicht vollziehen, z.B.:

  • Bilanzen unterschreiben
  • Steuererklärungen unterschreiben
  • Unternehmungen verkaufen
  • Prokura erteilen u.a.

Die Prokura ist jederzeit widerruflich. Durch Widerruf erlischt sie. Die Prokura erlischt auch durch Auflösung des Handelsgeschäfts, durch Beendigung des Rechtsverhältnisses, mit dem sie verbunden ist, z.B. durch Beendigung des Dienstvertrags mit dem Prokuristen bzw. durch den Tod des Prokuristen.

Die Handlungsvollmacht ist im Rahmen eines Handelsgewerbes jede Vollmacht, die nicht Prokura ist. Die Handlungsvollmacht kann vom Vollkaufmann und vom Minderkaufmann erteilt werden. Die Eintragung der Handlungsvollmacht ins Handelsregister ist unzulässig. Man unterscheidet zwischen

  • Generalvollmacht (allgemeine Handlungsvollmacht): Ermächtigt zu allen Rechtshandlungen, die in einem Handelsgewerbe vorkommen, z.B. Abwicklung der Geschäfte einer Zweigstelle.
  • Artvollmacht: Ermächtigt zur Erledigung bestimmter zu einem Handelsgewerbe gehörender Rechtsgeschäfte auf Dauer, z.B. Verkäufer, Kassierer.
  • Einzelvollmacht: Ermächtigt zu einmaligen Geschäften, die zu einem Handelsgewerbe gehören, z.B. Entgegennahme einer Zahlung. Die Einzelvollmacht erlischt mit der Durchführung des Auftrags.

Handlungsgehilfen sind Personen, die in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt sind (kaufmännische Angestellte). Der Handlungsgehilfe hat u.a. die Pflicht, Arbeitsleistungen, die meistens in einem Arbeitsvertrag näher geregelt sind, zu erbringen. Hilfspersonen des Kaufmanns ist jeder, der einen Kaufmann bei der Erreichung eines Unternehmensziels unmittelbar hilft. Dazu gehören die unselbständigen Hilfspersonen (Handlungsgehilfen), z.B. Prokuristen oder Buchhalter sowie die selbständigen Hilfspersonen, z.B. selbständige Kaufleute, die ihr eigenes Handelsgewerbe in den Dienst eines anderen stellen:

  • Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschliessen (§84 HGB).
  • Handelsmakler ist, wer gewerbsmäßig für andere Personen ohne von ihnen aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen über Anschaffungen oder Veräußerungen von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt (§95 HGB).
  • Kommissionär ist, wer gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnungen eines anderen in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. (§383 HGB).
Weitere Hilfspersonen des Kaufmannes sind der Spediteur, Lagerhalter, Frachtführer u.a.

Fazit: Das Handelsrecht ist ein Recht der Kaufleute. Bei den Kaufleuten unterscheidet man Musskaufleute, Kannkaufleute, Vollkaufleute, Minderkaufleute, Sollkaufleute und Formkaufleute. Bis auf die Minderkaufleute müssen sich Kaufleute in das Handelsregister eintragen lassen. Im Handelsregister stehen u.a. die Firma, Firmeninhaber, Ort der Firma usw. Die wichtigsten Stellvertretungen nach HGB sind die Prokura und die Handlungsvollmacht. Hilfspersonen des Kaufmanns sind Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionäre u.a.


3. Rechtsformen der Unternehmen

Nach außen hin tritt ein Unternehmen immer in einer bestimmten Rechtsform auf:

  • als Einzelunternehmen (mit einem Inhaber)
  • oder als Gesellschaft:
    • als Personengesellschaft (mehrere Personen betreiben ein Handelsgewerbe unter gemeinsamer Firma)
    • als Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, KGaA)
    • als Genossenschaft oder in einer anderen Rechtsform, z.B. eingetragene Vereine u.a.

Rechtsformen von Unternehmen
 
               Rechtsform der Unternehmen
    |---------------------|------------------|
    |                                        |
Einzelunternehmen                      Gesellschaften
                       |------------------|-----------------|
                       |                  |                 |
                 Personen-             Kapital-           sonstige
                 gesellschaften        gesellschaften     Gesellschaften
                       |                  |                 |
                 *offene Handels-      *Aktien-           *Genossenschaften (eG)
                  gesellschaft(OHG)     gesellschaft(AG)  *Versicherungsverein
                 *Kommandit-           *Gesellschaft mit 
                  gesellschaft(KG)      beschränkter
                 *stille Gesellschaft   Haftung (GbmH)
                 *Gesellschaft des     *Kommandit-
                  bürgerlichen Rechts   gesellschaft auf
                 *GmbH & Co KG          Aktien (KGaA)				  
				   
Die verschiedenen Unternehmensformen unterscheiden sich durch:
  • die Zahl der am Unternehmen beteiligten Personen
  • die Leitungsbefugnis der Teilnehmer
  • die Haftung der Inhaber gegenüber Dritten
  • Art und Umfang der Beteiligung der Inhaber am Gewinn
  • die Art der Kapitalaufbringung

(1) Einzelunternehmen
Das Einzelunternehmen ist die am weitesten verbreitete Rechtsform bei Klein- und Mittelbetrieben, insbesondere des Handels. Eigentümer und Unternehmer sind bei der Neugründung in einer Person vereint. Die Firma muss mit den Namen des Gründers übereinstimmen. Bei einem Einzelunternehmen bringt der Inhaber allein das Gesamtkapital auf. Er haftet unbeschränkt für die Geschäftsschulden und trägt das volle Risiko. Er ist in allen betrieblichen Entscheidungen völlig frei, Erfolg und Misserfolg sind an seine Person gebunden.


Für die Gründung eines Gesellschaftsunternehmens gibt es eine Reihe von Gründen:
  • Ein Einzelunternehmer kann oft den erhöhten Kapitalbedarf nicht aufbringen, den Investitionen erforderlich machen.
  • Bei Gesellschaftsunternehmen tragen mehrere Personen das Risiko, sie teilen sich aber auch den Gewinn.
  • Auch die fachlichen Anforderungen an die Leitung eines Unternehmens können von mehreren Personen besser gelöst werden.

(2) Personengesellschaften
Neben den Einzelunternehmen ist die Offene Handelsgesellschaft (OHG) die verbreitetste Unternehmensform. Die OHG besteht aus mindestens zwei Personen, die unter gemeinschaftlicher Firma ein Handelsgewerbe betreiben. Die OHG entsteht durch einen Vertrag zwischen den Gesellschaftern (Teilhaber). Der Vertrag enthält Bestimmungen über die Höhe der Einlagen der Gesellschafter, das Recht der Geschäftsführung und Vertretung, die Art der Gewinnbeteiligung u.a. Wurde nichts anderes vereinbart, haben alle Gesellschafter die gleichen Rechte und Pflichten.

Pflichten der Gesellschafter

  • Einlagepflicht: Wird nichts anderes vereinbart, hat jeder Gesellschafter den gleichen Betrag zu leisten (in Form von Geld oder Sachwerten).
  • Haftung: Alle Gesellschafter haften den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch.
    • Unbeschränkt: Die Haftung erstreckt sich auf das gesamte Geschäfts- und Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter.
    • Unmittelbar: Jeder Gesellschafter kann von Gesellschaftsgläubigern unmittelbar in Anspruch genommen werden (z.B. Zahlungsbefehl direkt gegen einen Gesellschafter).
    • Solidarisch: Einer für alle und alle für einen. Jeder Gesellschafter haftet zugleich für alle anderen Gesellschafter. Ein Gesellschaftsgläubiger kann sich also den zahlungsfähigsten Gesellschafter heraussuchen.
  • Auch ein neu eingetretener Gesellschafter haftet für die vor seinem Eintritt entstandenen Schulden. Ein ausscheidender Gesellschafter haftet noch 5 Jahre für alle vor seinem Ausscheiden entstandenen Schulden.
Meistens sind alle Gesellschafter bei der Ausübung einer leitenden Tätigkeit gleichermaßen beteiligt, es besteht eine Pflicht zur Mitarbeit.

Die Rechte der Gesellschafter:

  • Recht zur Geschäftsführung: Jeder Gesellschafter ist zur Geschäftsführung berechtigt. Im Einzelfall können einzelne Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden.
  • Recht der Vertretung: Grundsätzlich kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft nach außen vertreten. Weichen die Vereinbarungen ab, müssen diese ins Handelsregister eingetragen werden.
  • Recht zur Kontrolle: Alle Gesellschafter haben das Recht, die Geschäftsbücher und den Geschäftsbericht einzusehen. Jeder Gesellschafter hat ein Recht auf Privatentnahmen und zwar bis zu 4% seiner Einlagen während des Geschäftsjahres.
Zur Auflösung der OHG kann es kommen durch
  • Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit oder durch Beschluss aller Gesellschafter
  • Tod eines Gesellschafters
  • Kündigung eines Gesellschafters
  • Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft oder eines Gesellschafters
Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG):
Herr Müller ist begeisterter Hobbygärtner. Er möchte sein Hobby zum Beruf machen und beschließt, eine Baumschule zu eröffnen. Da sein Kapital nicht reicht und der auch nicht die Verantwortung alleine tragen möchte, fragt er seinen Freund Maier. Dieser ist begeistert von der Idee und steigt in das Geschäft ein. Müller und Maier gründen eine Offene Handelsgesellschaft, in der beide gleichberechtigt und selbständig arbeiten. Sie nennen sich Müller und Meier OHG.


Die Kommanditgesellschaft
Müller und Maier arbeiten sehr erfolgreich. Um der steigenden Nachfrage gewachsen zu sein, benötigen sie dringend einen größeren Fuhrpark und eine größere Halle. Weil sie auch künftig die Leitung des Geschäftes alleine bewältigen können, aber dringend Geld brauchen, kommen sie zu dem Schluß, einen Gesellschafter als Kapitalgeber in das Geschäft aufzunehmen. Sie nennen sich jetzt Müller und Maier KG.

Die Kommanditgesellschaft (KG) unterscheidet sich von der OHG in erster Linie dadurch, dass sie zwei Arten von Gesellschaftern hat: erstens solche, die wie die Gesellschafter der OHG unbeschränkt mit ihren gesamten Vermögen haften (Komplementäre), und zweitens solche, deren Haftung auf eine bestimmte, im Handelsregister eingetragene Kapitaleinlage beschränkt ist (Kommanditisten). Ist die vereinbarte Einlage noch nicht voll eingezahlt, haftet der Kommanditist mit seinem Privatvermögen für die Resteinzahlung. Eine KG muss mindestens einen Komplementär und einen Kommanditisten haben. Die Firma der KG besteht aus dem Namen mindestens eines Komplementärs (Vollhafters). Sie muß einen Zusatz enthalten, der auf das Geschäftsverhältnis hindeutet, z.B. Müller und Maier KG. Der Name des Kommanditisten darf nicht in die Firma aufgenommen werden.

Tritt ein Teilhaber in eine bestehende Gesellschaft ein, haftet auch er für die Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt entstanden sind, und zwar in Höhe seiner Einlagen. Der ausscheidende Kommanditist haftet noch fünf Jahre für die Verbindlichkeiten, die zur Zeit seines Ausscheidens bestanden. Die Kommanditisten sind nach der gesetzlichen Regelung von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Folgende Rechte haben sie:

  • Gewinnbeteiligung: Kommanditisten erhalten mindestens 4% vom Jahresgewinn ihrer Kapitaleinlage. Am Verlust nehmen Teilhafter ebenfalls in einer angemessenen Höhe teil.
  • Kontrollrecht: Der Teilhafter ist berechtigt, die Bilanz zu verlangen und zur Prüfung der Bilanz die Bücher einzusehen.
  • Recht auf Widerspruch: Bei außergewöhnlichen Geschäftshandlungen der Komplementäre kann ein Kommanditist widersprechen.
  • Recht auf Kündigung: Ein Kommanditist kann zum Ende des Geschäftsjahres kündigen. Er muss eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten.
Der Tod eines Kommanditisten löst die KG nicht auf, alle anderen Auflösungsgründe entsprechen denen der OHG.

Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, deren einziger Komplementär eine GmbH, d.h. eine juristische Person ist. Die Kommanditisten sind i.d.R. gleichzeitig die Gesellschafter der GmbH. Die Rechtsgrundlage bezüglich Firma, Geschäftsführung und Vertretung entsprechen denen der KG. Der Vorteil der GmbH & Co. KG ist die Haftungsbeschränkung, denn der Vollhafter GmbH haftet nur mit dem Stammkapital der GmbH (mind. 25.000 Euro). Bei der GmbH ist die Nachfolge geregelt, da die GmbH als Vollhafter unsterblich ist.

Fazit: Eine Personengesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen. Bei der OHG sind beide Partner gleichberechtigt, während die KG mindestens aus einem Komplementär und einem Kommanditisten besteht. Eine GmbH & Co.KG unterscheidet sich von einer KG durch die Haftungsbeschränkung, da der Komplementär die GmbH selbst ist.

(3) Kapitalgesellschaften
Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Teilhaber (Aktionäre) sind mit Anteilen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt. Sie haften nicht für die Schulden der AG. Die Aktionäre sind die Geldgeber, während die Leitung des Unternehmens in den Händen des Vorstands liegt. Zur Gründung einer Aktiengesellschaft sind mindestens 5 Gründer erforderlich. Die Gründer müssen einen Gesellschaftsvertrag, der als Satzung bezeichnet wird, abschließen. Die Gründer können das erforderliche Kapital in Form von Bargeld oder in Form von Sachwerte, z.B. Maschinen, Grundstücke) einbringen. Die Gesellschaft wird erst dann zu einer AG, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist. Die Firma einer AG soll eine Sachfirma sein, und der Zweck des Unternehmens muss aus der Firma hervorgehen, z.B. Volkswagen AG. In jedem Fall muss die Firma den Zusatz Aktiengesellschaft enthalten. Bei einer Aktiengesellschaft muss ein Mindestkapital von 50.000 Euro vorhanden sein. Das Kapital wird in Anteile zerlegt, über welche Urkunden (Aktien) ausgestellt werden. Der Mindestnennbetrag einer Aktie beträgt 1,- Euro. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Der Inhaber einer Aktie wird Aktionär genannt.

Ein Aktionär hat
  • Anspruch auf Gewinnbeteiligung (Dividende).
  • Stimmrecht und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung.
  • Anteil am Liquiditätserlös bei der Auflösung der Gesellschaft.
  • Bezugsrecht auf junge Aktien bei einer Kapitalerhöhung.

Es gibt Stammaktien und Vorzugsaktien. Stammaktien sind gewöhnliche Aktien und Aktien ohne Vorrechte. Vorzugsaktien räumen den Inhaber bestimmte Vorrechte ein, insbesondere bei der Gewinnverteilung. Den Vorzugsaktien wird oft eine Dividende in bestimmter Höhe garantiert. Erst wenn der ausschüttungsfähige Gewinn größer ist als der auf die Verzugsaktien entfallende Dividendenbetrag, darf auch an die Stammaktionäre eine Dividende gezahlt werden.

Eine AG setzt sich aus drei Organen zusammen:
  • Vorstand: ... ist das leitende und ausführende Organ der AG. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Er wird vom Aufsichtsrat für eine Höchstdauer von 5 Jahren bestellt. Der Vorstand muss den Aufsichtsrat regelmäßig über die Lage des Unternehmens informieren.
  • Aufsichtsrat: ... wird für 4 Jahre gewählt und hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen. Er setzt sich nach aktienrechtlichen Vorschriften aus mindestens 3 und höchstens 21 Mitgliedern zusammen. Ein Drittel der Mitglieder ist von den Arbeitnehmern zu wählen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
  • Hauptversammlung: ... besteht aus den Aktionären oder deren Vertretern. Jedes Jahr muss eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden. Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
    • den Vorstand und den Aufsichtsrat zu entlasten
    • die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
    • die Bestellung der Abschlussprüfer
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, z.B. Kapitalerhöhung
    • die Auflösung der Gesellschaft

Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften durch einen Wirtschaftsprüfer.

Der Jahresüberschuss wird folgendermaßen verwendet:
  • Ausgleich eines Verlustvortrags
  • Gesetzliche Rücklagen, mindestens 5% des Jahresüberschusses
  • Bildung freiwilliger Rücklagen
  • Bilanzgewinn. Der verbleibende Restgewinn des Jahresüberschusses wird nach Beschluss der Hauptversammlung verteilt. Die Hauptversammlung beschließt über die Gewinnanteile der Aktionäre.
Eine Aktiengesellschaft kann aufgelöst werden durch:
  • Ablauf der in der Satzung vereinbarten Zeit
  • Beschluss der Hauptversammlung mit 3/4 Mehrheit des Grundkapitals
  • Eröffnung des Konkurses bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
  • und andere Gründe

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist als Rechtsform vorwiegend für kleine und mittlere Betriebe geeignet, deren Eigentümer ihre Haftung auf ihre Kapitaleinlage beschränken wollen. Die Gesellschaft kann aus einem oder mehreren Geschäftsführern bestehen. Die Geschäftsführer der GmbH haben ähnliche Rechte und Pflichten wie der Vorstand einer AG. Die Firma der GmbH kann eine Personen- oder Sachfirma sein. In jedem Fall muss der Zusatz mit beschränkter Haftung enthalten sein. Die Führung einer gemischten Firma ist möglich, z.B. Gernegross Maschinenfabrik GmbH. Bei der GmbH ist gesetzlich ein Mindestkapital (Stammkapital) in Höhe von mindestens 25.000 Euro vorgeschrieben. Die Mindesteinlage, die jeder Gesellschafter auf das Stammkapital leistet, die sogenannte Stammeinlage, muss mindestens 1,- Euro betragen. Die Gesellschafter der GmbH haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Als juristische Person haftet lediglich die GmbH selbst. Die Gesellschafter übernehmen eine Risikohaftung, da ihnen bei der Auflösung oder Überschuldung der GmbH der Geschäftsanteil verloren geht. Der Gewinn wird im Verhältnis zu den Geschäftsanteilen verteilt. Rücklagen sind gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Eine GmbH hat folgende Organe:
  • Aufsichtsrat: Gesellschaften mit bis zu 500 Beschäftigten brauchen keinen Aufsichtsrat. Bei mehr als 500 Arbeitnehmern muss ein Aufsichtsrat gewählt werden. Der Aufsichtsrat der GmbH erfüllt im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wie der Aufsichtsrat der AG.
  • Die Geschäftsführer werden aufgrund des Gesellschaftsvertrags oder durch die Gesellschafter, die sie jederzeit wieder abberufen können, bestellt. Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer als leitendes Organ der GmbH entsprechen weitgehend denen der Vorstandsmitglieder einer AG.
  • Gesellschaftsversammlung: Die Geschäftsführer leiten die GmbH nicht in eigener Verantwortung, sie müssen im Rahmen der Satzung und des Gesetzes die Weisungen der Gesellschafter unmittelbar befolgen. Aus diesem Grund ist die Gesamtheit (Versammlung) der Gesellschafter das oberste Organ der GmbH.

Fazit: Ein wesentlicher Unterschied zwischen den Kapitalgesellschaften AG und GmbH ist die Kapitalbeschaffungsmöglichkeit der AG durch die Ausgabe von Aktien.


(4) Genossenschaften
Eine Genossenschaft ist eine Gesellschaft von mindesten 7 Personen, die auch Genossen genannt werden. Zum Zweck der Selbsthilfe schließen sich Handwerker, Kleingewerbebetriebe, Kaufleute, Bauern oder Verbraucher zusammen. Die Genossenschaft ist kein Erwerbsunternehmen, im Gegensatz zu anderen Unternehmen. Sie ist also nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Ein Eintritt in eine Genossenschaft ist zu jedem Zeitpunkt möglich. Das Gesetz verlangt keinen Mindestbeitrag für die Einlagen der Genossen.

Ein Ausscheiden ist möglich durch
  • Kündigung
  • Ausschluss
  • Tod
  • Übertragung des Geschäftsguthabens auf einen Genossen.

Die Firma einer Genossenschaft muss die Bezeichnung eingetragene Genossenschaft (eG) enthalten. Es gibt verschiedene Arten von Genossenschaften. Nach dem wirtschaftlichen Zweck unterscheidet man:

  • Einkaufsgenossenschaften: z.B. in Bereichen wie Handwerk, Einzelhandel, Landwirtschaft)
  • Absatzgenossenschaften: z.B. Molkerei, Winzer
  • Betriebsgenossenschaften: z.B. Beschaffung von Maschinen zur gemeinsamen Nutzung
  • Baugenossenschaften: z.B. Wohnungsbau

Die Organe einer Genossenschaft bestehen aus:
  • Einem Vorstand als ausführendes Organ. Er besteht aus mindestens zwei Personen. Der Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt oder durch den Aufsichtsrat bestellt. Die Rechte und Pflichten entsprechen denen einer AG.
  • Dem Aufsichtsrat als kontrollierendes Organ. Dieser besteht aus mindestens drei Personen und seine Aufgaben entsprechen denen des Aufsichtsrats einer AG.
  • Der Generalversammlung. Diese wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Ihre Aufgaben sind u.a. Wahl und Entlastung des Aufsichtsrates und des Vorstands sowie Genehmigung der Bilanz. Jeder Genosse hat ein Stimmrecht.
Fazit: Im Gegensatz zu anderen Unternehmensformen sind Genossenschaften eine Interessengemeinschaft und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

*Quellenangabe: Alle hier dargestellten Informationen waren Teil der Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann (1991-1994) und sind heute noch Bestandteil der Ausbildungen in kaufmännischer Berufen.

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